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   KG, 11.08.1992 - 1 W 6715/89   

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https://dejure.org/1992,4643
KG, 11.08.1992 - 1 W 6715/89 (https://dejure.org/1992,4643)
KG, Entscheidung vom 11.08.1992 - 1 W 6715/89 (https://dejure.org/1992,4643)
KG, Entscheidung vom 11. August 1992 - 1 W 6715/89 (https://dejure.org/1992,4643)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 76
  • FamRZ 1993, 360
  • Rpfleger 1993, 157
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 04.07.2017 - 20 W 343/15

    Auslegung einer Testamentsformulierung

    Der Fall liegt insoweit anders, als die in der Rechtsprechung im Sinne einer entsprechenden Anwendung von § 2072 BGB bzw. dessen zu Grunde liegenden allgemeinen Rechtsgedankens entschiedenen und auch von der Beschwerde teilweise angeführten Fälle (u.a. OLG Hamm, a.a.O, Zuwendung des Vermögens zu " einem sozialen Zweck (Waisenhaus, Krüppel- oder Altersheim)"; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 11.08.1992, Az. 1 W 6715/89, Zuwendung des Vermögens an "die Kriegsbeschädigten außer Offizieren, Generalen und Berufsmilitärangehörigen", vom 09.08.2013, Az. 6 W 138/12, Zuwendung des Vermögens "zugunsten armer Kinder", jeweils zitiert nach juris und vom 29.04.1968, Az. 1 W 555/68, Zuwendung des Restvermögens an "die Kriegsversehrten-Stelle für die im Russland-Feldzug beschädigten Soldaten, die durch Frost Hände u. Beine verloren haben, durch ihre Organisation", OLGZ 1968, 329, zitiert nach Beck-online; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, a.a.O., Zuwendung eines Hausgrundstücks an "ein Heim für körperbehinderte Kinder in München").
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

    (1) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß die Vorschrift des § 2072 BGB einer Analogie grundsätzlich zugänglich und eine sinngemäße Anwendung zu bejahen ist, wenn ein Erblasser zwar nicht "die Armen" bedacht hat, aber in sinngemäßer Übereinstimmung mit der heutigen Ausdrucksweise beispielsweise die Bedürftigen oder die sozial Schwachen oder bestimmte Gruppen Bedürftiger als Zuwendungsempfänger benannt hat (vgl. KG NJW-RR 1993, 76/77; OLG Hamm Rpfleger 1984, 417/418; MünchKomm/Leipold § 2072 Rn. 7).
  • OLG München, 29.09.2000 - 21 U 2369/00

    Vermächtnis und unwirksame Erbeinsetzung

    Dagegen spricht, dass die Erblasserin bei der Bezeichnung "gemeinnützige rechtsfähige Institution" wohl nicht an eine staatliche Stelle gedacht hatte, die die vorgesehene Verwendung für einen bestimmten sozialen Zweck ermöglicht und nach dem Recht der Auflage (§§ 2192 ff. BGB ) durchführt (KG, NJW-RR 1993, 76/77).
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